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zu § 58 StPO (McAllister/Wess)

McAllister/Wess1. AuflNovember 2020

Bevollmächtigung des Verteidigers

 

(1) Der Beschuldigte hat das Recht, mit einem Verteidiger Kontakt aufzunehmen, ihn zu bevollmächtigen und sich mit ihm zu besprechen.

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