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zu § 25a StPO (Fuchs)

Fuchs1. AuflNovember 2020

Abtretung

 

(1) Eine Staatsanwaltschaft, die sich für unzuständig erachtet, hat die keinen Aufschub duldenden Anordnungen zu treffen und sodann das Ermittlungsverfahren der zuständigen Staatsanwaltschaft abzutreten.

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