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zu § 3 StPO (McAllister/Wess)

McAllister/Wess1. AuflNovember 2020

Objektivität und Wahrheitserforschung

 

(1) Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht haben die Wahrheit zu erforschen und alle Tatsachen aufzuklären, die für die Beurteilung der Tat und des Beschuldigten von Bedeutung sind.

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