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§ 508 StPO (Stiebellehner)

Stiebellehner2. AuflJuli 2025

Gnadengesuche sind beim Bundesminister für Justiz einzubringen; bei Gerichten oder anderen Justizbehörden einlangende Gesuche sind unverzüglich und unmittelbar an den Bundesminister für Justiz weiterzuleiten.

BGBl 816/1993

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