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§ 407 StPO (Haidvogl)

Haidvogl2. AuflJuli 2025

Von der Verurteilung einer Person, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, ist die für die Ausübung der Fremdenpolizei zuständige Behörde unverzüglich zu verständigen.

BGBl 423/1974

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