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§ 264 StPO (Schmitt)

Schmitt2. AuflJuli 2025

7. Urteil des Gerichtshofes

 

(1) Wird gegen den Angeklagten ein Strafurteil gefällt, so steht dessen Vollstreckung der Umstand nicht entgegen, daß die Verfolgung wegen einer anderen Straftat noch vorbehalten ist.

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