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§ 242 StPO (Schmitt)

Schmitt2. AuflJuli 2025

3. Beginn der Hauptverhandlung

 

(1) Wenn Zeugen oder Sachverständige, der an sie ergangenen Vorladung ungeachtet, bei der Hauptverhandlung nicht erscheinen, so kann der Vorsitzende deren unverzügliche Vorführung anordnen.

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