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§ 215 StPO (Schröder/Wess)

Schröder/Wess2. AuflJuli 2025

Verfahren vor dem Oberlandesgericht

 

(1) Verspätete Einsprüche und solche, die von einer hiezu nicht berechtigten Person eingebracht wurden, hat das Oberlandesgericht als unzulässig zurückzuweisen.

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