vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 114 StPO (Keplinger/Entacher-Prunner/Pühringer)

Keplinger/Entacher-Prunner/Pühringer2. AuflJuli 2025

Sicherstellung

 

(1) Für die Verwahrung sichergestellter Gegenstände und Vermögenswerte hat bis zur Berichterstattung über die Sicherstellung (§ 113 Abs. 2) die Kriminalpolizei, danach die Staatsanwaltschaft zu sorgen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Lexis+ ist die Evolution von Lexis 360®
Jetzt Lexis+ kostenfrei testen!

Stichworte