Durchsuchungsanordnung bei Großveranstaltungen 1)
(1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen2) anzunehmen, es werde bei einer Großveranstaltung3) zu nicht bloß vereinzelten Gewalttätigkeiten oder zu einer größeren Zahl gefährlicher Angriffe gegen Leben oder Gesundheit von Menschen kommen4), so hat die Sicherheitsbehörde mit Verordnung den Zutritt zur Veranstaltungsstätte von der Bereitschaft der Menschen, ihre Kleidung und mitgeführte Behältnisse durchsuchen zu lassen, abhängig zu machen5); dies gilt nicht für Versammlungen, auf die die Bestimmungen des Versammlungsgesetzes 1953 anzuwenden sind.6)