(1) Die Tätigkeitsdauer des Europäischen Betriebsrates beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Tage der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren Europäischen Betriebsrates, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte.
(2) Die Tätigkeitsdauer des Europäischen Betriebsrates endet