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zu § 174 ArbVG (Kietaibl)

Kietaibl4. LfgDezember 2007

Die zentrale Leitung hat

die für die Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums sowiedie für die Errichtung eines Europäischen Betriebsrates oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmernotwendigen

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Voraussetzungen zu schaffen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen.

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