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ArbVG – Arbeitsverfassungsgesetz: Kommentar, Brameshuber/Tomandl
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zu § 134 ArbVG (Mair)
Mair
15. Lfg
März 2019
(1)
Arbeitsstätten von
Straßenbahn- und Obusunternehmungen im Sinne des § 5 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, mit Ausnahme jener in Städten mit mehr als 500.000 Einwohnern,
Seilbahnunternehmen im Sinne des § 2 Seilbahngesetz 2003, BGBl. I Nr. 103,
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§ 134 ArbVG