Materialien934
RV:935 „ ... Weiters wird klargestellt, daß für den Beginn der Frist für die vorübergehende Beibehaltung des Zuständigkeitsbereichs der Zeitpunkt der organisatorischen Verselbständigung, also der Erlangung der Betriebsqualität iSd § 34, ausschlaggebend ist. Auf bloße gesellschaftsrechtliche Änderungen (wie zB die Eintragung im Handelsregister [nunmehr: Firmenbuch]) kann es nicht ankommen. Ein Hinweis auf die organisatorische Verselbständigung kann vor allem in der arbeitsvertraglichen Übernahme aller bzw. eines Großteils der AN gelegen sein.