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RV zur „ArbVG-Novelle 2010“:513 „Weiters wird ein neuer Tatbestand zum Abschluss einer fakultativen Betriebsvereinbarung vorgesehen, und zwar betreffend die Einführung von leistungsbezogenen Prämien und Entgelten, sofern diese nicht unter die zwingende Mitbestimmung des § 96 ArbVG fallen. Damit sind diesbezügliche Vereinbarungen möglich, die besondere betriebliche Gegebenheiten berücksichtigen können.“