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RV:426 „Gemäß Z. 13 sind die mit der generellen Anordnung von Überstundenarbeit und der Vereinbarung von Kurzarbeit zusammenhängenden Fragen der Mitwirkung durch den BR unterworfen. Das Mitwirkungsrecht bezieht sich jedoch nicht auf die damit in Zusammenhang stehenden Lohnfragen, für deren Regelung nach wie vor Gesetz, KollV oder Arbeitsvertrag maßgeblich sind. Von Kurzarbeit zu unterscheiden und damit von diesem Mitwirkungsrecht nicht erfasst, ist die Teilzeitbeschäftigung (die gegenüber der Normalarbeitszeit geringere Beschäftigungsdauer des Teilzeitbeschäftigten beruht idR nicht – wie bei der Kurzarbeit – auf nachträglicher Verkürzung der Normalarbeitszeit, sondern auf einer bei Abschluss des Arbeitsvertrages geschlossenen Vereinbarung).“