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zu § 97 ArbVG - 9. Ausgleich für Nachtschwerarbeit nach Z 6a (Binder)

Binder11. LfgMai 2013

Materialien

Durch ArbVG-Nov BGBl 1981/354 (Nov BGBl 1992/473) wurde ein eigener Betriebsvereinbarungstatbestand dafür geschaffen, um die aus Nachtschwerarbeit resultierenden Belastungen entweder bereits im Keime durch prophylaktische Maßnahmen verhindern bzw abschwächen oder doch dafür Kompensationen bieten zu können. Der AB303303AB 784 BlgNR 15. GP 5. führt hiezu weiters aus: „Welche Maßnahmen dafür im einzelnen als geeignet erscheinen, bleiben BR und BI überlassen. BV im Sinne dieser Bestimmung können alle Maßnahmen beinhalten, die nach der besonderen Situation im Betrieb geeignet sind, die Lage der durch die vorgegebene Arbeitsweise belasteten AN zu verbessern.“

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