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RV:170 „Durch Z 5 [in der Zählung der RV] wird der sog „Sozialplan“ zum Ausgleich von Härten für die Arbeitnehmerschaft im Zuge von Betriebsänderungen (§ 108 Abs. 2) erfasst. Er gewinnt besondere Bedeutung im Zusammenhang mit dem Recht der Anfechtung betrieblicher Maßnahmen bei der Staatlichen Wirtschaftskommission (§§ 110 und 111).“