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ArbVG – Arbeitsverfassungsgesetz: Kommentar, Brameshuber/Tomandl
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zu § 53 ArbVG (Dullinger/Windisch-Graetz)
Dullinger/Windisch-Graetz
16. Lfg
Februar 2023
(1)
Wählbar sind alle Arbeitnehmer, die
am Tag der Ausschreibung der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und
seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebes oder des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, beschäftigt sind.
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§ 53 ArbVG