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zu § 2 ArbVG (Runggaldier)

Runggaldier1. LfgJuni 2005

Erstes Hauptstück
Kollektivvertrag

 

(1) Kollektivverträge sind Vereinbarungen, die zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber einerseits und der Arbeitnehmer andererseits schriftlich abgeschlossen werden.

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