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zu Art 132 B-VG (Faber)

Faber1. AuflJuli 2013

(1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

2. der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 oder in Rechtssachen, in denen dem Bescheid eines Landes- oder Bezirksschulrates**Durch das Schulbehörden – Verwaltungsreformgesetz 2013, BGBl I 2013/164, wird mit 1. August 2014 die Wortfolge „Landes- oder Bezirkschulrates“ durch die Wortfolge „Landesschulrates“ ersetzt. ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt.

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