(1) Erlischt eine Gebrauchserlaubnis durch Widerruf wegen Bekanntwerden eines nachträglich entstandenen Versagungsgrundes (§ 2 Abs. 2) vor Ablauf des Abgabenjahres (bei Monatsabgaben: des Abgabenmonates), so ist auf Antrag derjenige Teil der für dieses Abgabenjahr (diesen Abgabenmonat) entrichteten Jahresabgabe (Monatsabgabe) zu erstatten, welche der auf Monate (Wochen) abgerundeten Zeitdauer entspricht, für die die Gebrauchserlaubnis infolge des Widerrufes erloschen ist. Ein Erstattungsantrag kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Zustellung der Widerrufsentscheidung gestellt werden.
