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zu § 12 NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 (Kienastberger/Stellner-Bichler)

Kienastberger/Stellner-Bichler3. AuflSeptember 2022

Bei Jahresabgaben wird die Abgabe für das begonnene Kalenderjahr, für das die Gebrauchserlaubnis erteilt wurde, mit Beginn des zweiten Kalendermonates, das der Zustellung des Abgabenbescheides zunächst folgt, fällig; für jedes spätere Kalenderjahr ist die Abgabe bis spätestens Ende März im vorhinein zu entrichten.

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