(1) Die Gemeinde ist berechtigt, die Einhaltung der Vorschriften des Abschnittes I dieses Gesetzes sowie der hiezu erlassenen Verordnungen, Bescheide und Erkenntnisse zu überwachen. Die Überwachungsorgane haben sich durch eine amtliche Legitimation auszuweisen.<i>Kienastberger/Stellner-Bichler</i>, NÖ Baurecht<sup>Aufl. 3</sup> (2022), Seite 2053 Seite 2053