4. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für betriebs- und baubedingten Schall
Im Bewilligungsbescheid sind die Qualitätsanforderungen an Lärmschutzmaßnahmen gemäß § 9 und § 13 auf Basis von Detailberechnungen und die Bereiche, in denen diese Maßnahmen zu ergreifen sind, festzulegen. Zur näheren Konkretisierung der Maßnahmen kann die Behörde im Bewilligungsbescheid auftragen, <i>Kienastberger/Stellner-Bichler</i>, NÖ Baurecht<sup>Aufl. 3</sup> (2022), Seite 2012 Seite 2012
Detailuntersuchungen (Raumnutzungserhebungen und Begehungen) vorzunehmen. Die Kosten für objektseitige (passive) Maßnahmen sind vom Land Niederösterreich als Straßenerhalter gemäß § 15 NÖ Straßengesetz 1999, LGBl. 8500, zu tragen. Wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung der Bestand, Neu-, Zu- oder Umbau des Objektes oder eines Objektteils unzulässig ist, besteht kein Anspruch auf objektseitigen (passiven) Lärmschutz.