(1) Bei Lärmimmissionen, ausgehend vom Verkehr auf der Landesstraßentrasse, ist der zur Einhaltung des zulässigen vorhabensbedingten Immissionseintrages und der Immissionsgrenzwerte gemäß § 6 erforderliche Lärmschutz für geschützte Personen, mit Ausnahme der Arbeitnehmer benachbarter Betriebe im Sinne des § 6 Abs. 5, vorrangig durch straßenseitige (aktive) Lärmschutzmaßnahmen sicherzustellen. Als straßenseitige (aktive) Maßnahmen gelten insbesondere Lärmschutzwände, Lärmschutzwälle, Trassierungen im Einschnitt und eine Kombination daraus.
