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zu § 26 NÖ Straßengesetz 1999 (Kienastberger/Stellner-Bichler)

Kienastberger/Stellner-Bichler3. AuflSeptember 2022

(1) Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.

Sämtliche Bescheide bleiben bestehen. Nach § 5 Abs. 2 und 3 NÖ Landesstraßengesetz, LGBl. 8500–3, erteilte Bewilligungen sind nach der bisherigen Rechtslage zu behandeln.

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