(1) Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.
Sämtliche Bescheide bleiben bestehen. Nach § 5 Abs. 2 und 3 NÖ Landesstraßengesetz, LGBl. 8500–3, erteilte Bewilligungen sind nach der bisherigen Rechtslage zu behandeln.