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zu § 2 NÖ Straßengesetz 1999 (Kienastberger/Stellner-Bichler)

Kienastberger/Stellner-Bichler3. AuflSeptember 2022

Sofern in diesem Gesetz nicht anders geregelt, ist Behörde in Angelegenheiten, die

Straßenbauvorhaben der Gemeinde oder Gemeindestraßen betreffen, in I. Instanz der Bürgermeister (der Magistrat bei Städten mit eigenem Statut),

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