(1) Bei Bränden oder Gefahren hat jedermann gegen angemessene Entschädigung
seine Arbeitskraft für die erforderlichen Hilfsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen,die Entnahme von Löschwasser zu gestatten sowie Sachen, die zur Nachrichtenübermittlung, zur Beförderung von Personen und Löschwasser, Hilfeeinrichtungen und Geräten sowie für andere Hilfsmaßnahmen benötigt werden, beizustellen,