(1) Die Landesregierung hat zum Zwecke der Gefahrenabwehr durch Verordnung die Zeiträume (Überprüfungsperioden) zu bestimmen, innerhalb welcher benützte Feuerstätten, Abgasführungen Seite 1884unter Berücksichtigung der Art des Brennstoffes und Luftschächte gemäß § 17 Abs. 1 zu überprüfen und gegebenenfalls zu kehren sind.
