(1) In Bauwerken dürfen Materialien, die geeignet sind, die Brandgefahr in einem hinsichtlich ihres Verwendungszweckes unüblichen Ausmaß zu erhöhen oder im Falle eines Brandes die Brandbekämpfung wesentlich zu erschweren, nicht gelagert werden.
(2) Die Lagerung von Erntegütern in Bauwerken hat stets so zu erfolgen, dass eine Selbstentzündung vermieden wird.
