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zu § 9 NÖ Feuerwehrgesetz 2015 (Kienastberger/Stellner-Bichler)

Kienastberger/Stellner-Bichler3. AuflSeptember 2022

(1) Das punktuelle und flächenhafte Verbrennen im Freien ist verboten.

Feuerwehrgesetz

(2) Es gelten folgende Ausnahmen:

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