(1) Soweit sich die in den folgenden Bestimmungen verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt folgende, jeweils zutreffende Form:
(Vom Abdruck der Auflistung der Z 1 bis 44 wurde Abstand genommen.)
(2) Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form gemäß Abs. 1 zu verwenden.
