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zu § 2 NÖ Feuerwehrgesetz 2015 (Kienastberger/Stellner-Bichler)

Kienastberger/Stellner-Bichler3. AuflSeptember 2022

(1) Soweit sich die in den folgenden Bestimmungen verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt folgende, jeweils zutreffende Form:

(Vom Abdruck der Auflistung der Z 1 bis 44 wurde Abstand genommen.)

(2) Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form gemäß Abs. 1 zu verwenden.

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