(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, unbeschadet der Bestimmungen des § 10 des NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetzes 2009, LGBl. 3400, wer, auch ohne eine Abgabenverkürzung zu bewirken,
entgegen einer bestehenden Verpflichtung zur Ableitung von Abwässern nicht die öffentliche Kanalanlage benützt,