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zu § 15 NÖ Kanalgesetz 1977 (Kienastberger/Stellner-Bichler)

Kienastberger/Stellner-Bichler3. AuflSeptember 2022

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, unbeschadet der Bestimmungen des § 10 des NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetzes 2009, LGBl. 3400, wer, auch ohne eine Abgabenverkürzung zu bewirken,

entgegen einer bestehenden Verpflichtung zur Ableitung von Abwässern nicht die öffentliche Kanalanlage benützt,

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