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zu § 6 NÖ Campingplatzgesetz 1999 (Kienastberger/Stellner-Bichler)

Kienastberger/Stellner-Bichler3. AuflSeptember 2022

(1) Der Campingplatz muß entsprechend der Anzahl der Standplätze mit hygienisch einwandfreiem Trinkwasser ausreichend versorgt sein.

(2) Auf einem Campingplatz muß für je angefangene

8 Standplätze

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