Kienastberger/Stellner-Bichler3. AuflSeptember 2022
Abschnitt 5 Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Kleingartenanlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehen, gelten als Kleingartenanlagen im Sinne dieses Gesetzes, deren Errichtung nicht untersagt wurde.