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zu § 5 NÖ Kleingartengesetz (Kienastberger/Stellner-Bichler)

Kienastberger/Stellner-Bichler3. AuflSeptember 2022

Die Größe des einzelnen Kleingartens darf 120 m2 nicht unter- und 300 m2 nicht überschreiten. Dieses Ausmaß darf durch Restflächen bis auf 400 m2 vergrößert werden. Die Breite des einzelnen Kleingartens muß mindestens 10 m betragen.

Anmerkungen:

§ 5:

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