Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Dieses Gesetz regelt in Ergänzung des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, und der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, die Errichtung und Nutzung von Kleingartenanlagen und Kleingärten.