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zu § 16 NÖ ATV 2017 (Kienastberger/Stellner-Bichler)

Kienastberger/Stellner-Bichler3. AuflSeptember 2022

(1) Der Hebeanlagenwärter oder eine befugte Person des Betreuungsunternehmens hat wahrgenommene Mängel oder Gebrechen, die nicht sofort behoben werden können, unverzüglich dem Eigentümer der überwachungsbedürftigen Hebeanlage zu melden und zweckentsprechende Maßnahmen zu setzen.

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