7. Teil
Verfahren und Kosten
Für die behördlichen Verfahren nach diesem Gesetz ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2020, anzuwenden.
7. Teil
Verfahren und Kosten
Für die behördlichen Verfahren nach diesem Gesetz ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2020, anzuwenden.
