(1) Stellt die Marktüberwachungsbehörde fest, dass ein mit der CE-Kennzeichnung nach § 13d versehenes energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht alle für dieses Produkt geltenden einschlägigen Ökodesign-Anforderungen erfüllt, so hat sie den Hersteller oder dessen Bevollmächtigten mit Bescheid zu verpflichten, das Bauprodukt innerhalb einer angemessen Frist in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen zu bringen. Im Bescheid können Bedingungen festgelegt werden; diese müssen verhältnismäßig sein.
