(1) Führt die Kontrolle eines Bauproduktes zum Ergebnis, dass das Bauprodukt nicht im Einklang mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft oder mit sonstigen Rechtsvorschriften betreffend Bauprodukte steht, sind dem Wirtschaftsakteur bzw. der Wirtschaftsakteurin von der Marktüberwachungsbehörde nur die für die Kontrolle des beanstandeten Produktes anfallenden Kosten einschließlich allfälliger Folgekosten mit Bescheid vorzuschreiben.
