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zu § 2 NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013 (Kienastberger/Stellner-Bichler)

Kienastberger/Stellner-Bichler3. AuflSeptember 2022

(1) Das Land Niederösterreich ist gemeinsam mit den anderen Bundesländern Träger und ordentliches Mitglied des Vereins „Österreichisches Institut für Bautechnik“.

Seite 1655

(2) Das Österreichische Institut für Bautechnik (OIB) ist Behörde für:

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