Kienastberger/Stellner-Bichler3. AuflSeptember 2022
(1) Im Rahmen eines Umlegungsverfahrens sind alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
Beteiligte
Landesregierung