Verkehr & Verkehrsflächen und Straßen
(1) Bei der Neuverteilung der Grundstücke ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
Jedem Grundeigentümer sind Grundstücke zuzuweisen, die nach Abzug der für Verkehrsflächen auszuscheidenden Flächen nach ihrer Größe dem Gesamtausmaß der von ihm eingebrachten Grundstücke entsprechen.