EB:
In diesem Abschnitt werden im Wesentlichen die Teile der Art. 15a B-VG Vereinbarung über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken, zu denen vom Land Niederösterreich kein Vorbehalt abgegeben wurde, übernommen.
