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zu § 88 BVergG 2018 (Oppel)

Oppel1. LfgAugust 2020

A. Oppel

 

(1) Die Leistungen müssen, sofern nicht ein Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung zur Anwendung kommt, so rechtzeitig bekannt gemacht werden, dass die Vergabe nach den Verfahren dieses Bundesgesetzes ermöglicht wird.

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