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zu § 80 BVergG 2018 (Mayr)

Mayr1. LfgAugust 2020

C. Mayr

 

(1) Der öffentliche Auftraggeber hat festzulegen, mit welchen Nachweisen gemäß den §§ 81 bis 87 ein Unternehmer, der an einem Vergabeverfahren teilnimmt, seine

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