(1) Sektorentätigkeiten im Bereich der Post sind die Bereitstellung von Postdiensten und von sonstigen Diensten gemäß Abs. 4.
(2) Postdienste im Sinne des Abs. 1 sind Dienste, die die Abholung, das Sortieren, den Transport und die Zustellung von Postsendungen betreffen. Diese Dienste umfassen: