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zu § 23 BVergG (Zellhofer/Stickler)

Zellhofer/Stickler1. LfgMärz 2009

(1) Auftraggeber, Bewerber und Bieter haben den vertraulichen Charakter aller den Auftraggeber als auch die Bewerber und Bieter und deren Unterlagen betreffenden Angaben zu wahren.

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